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EU Führerscheinklassen

Geschichte des Führerscheins

Der Führerschein besteht bereits seid über 100 Jahren. Die Urfassung der Fahrerlaubnis sowie des Führerscheins geht bis in das 18. Jahrhundert zurück. 1901 wurde die erste amtliche Kontrolle in Wien durchgeführt. Der Führerschein wurde in der DDR als Fahrerlaubnis bekannt.

Es gibt ca. 110 verschiedene Modelle des Führerscheins in der EU, ab dem Jahre 2012 werden diese durch den einheitlichen EU Führerschein abgelöst. Alle alten Führerscheine haben dann noch eine Gültigkeit von 26 Jahren, darüber hinaus müssen die alten Modelle umgetauscht und durch den neuen ersetzt werden.

Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über alle gängigen Führerscheinklassen und deren Anforderungen diese zu erwerben.

Klasse A
Die Klasse A beiinhaltet alle Krafträder mit oder ohne Beiwagen, über 50 ccm oder über 45 km/h. Während der ersten zwei Jahre dürfen die Krafträder eine Leistung von 25kW sowie 0,16 kW Leistung je Kilogramm nicht überschreiten. Der Erwerb ist für alle ab 18 Jahren möglich. Für Führerscheinbewerber die bereits 25 Jahre sind, oder in der Zeit des Erwerbs werden, kann die Klasse A ohne diese Einschränkungen erworben werden.

Klasse A1
Die Klasse A1 beiinhaltet alle Krafträder mit einem Hubraum von maximal 125 cm³ und einer maximalen Motorleistung von 11 kW. Das Kraftrad darf den festgesetzten Hubraum von 125 ccm und einer Leistung von 11 kW nicht überschreiten. Für Jugendliche von 16 bis 17 Jahren ist eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt. Der Erwerb der Klasse A1 ist für alle Jugendlichen ab 16 Jahren möglich.

Klasse B
Kraftfahrzeuge der Klasse B sind alle Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von höchstens 3500 kg und einer maximalen Sitzplatzanzahl von acht Sitzen zuzüglich dem Fahrersitz. Wer einen Anhänger in der Klasse B mit sich führen will, muss hierbei beachten, dass dieser nicht mehr als 750 kg Gesamtmasse überschreiten darf. Der Erwerb des Führerscheins ist ab 18 Jahren. Wer jedoch den Führerschein mit 17 Jahren erwerben möchte, muss darauf achten, dass bei jedem Fahrtantritt eine Begleitperson über 18 Jahren dabei sein muss, die bereits den Führerschein der Klasse B besitzt.

Klasse C
In der Klasse C befinden sich alle Lastkraftwagen mit mehr als 3500 kg Gesamtmasse und acht Sitzplätzen ohne Fahrersitz. Auch hier darf wieder ein Anhänger mit einer Gesamtmasse von 750 kg mitgeführt werden. Wichtig für den Erwerb der Klasse C, ist die bereits vorhandene Führerscheinklasse B. Zum Führen eines Kraftfahrzeuge der Klasse C, muss alle fünf Jahre eine Ärztliche und Augenärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Der Erwerb ist für alle ab 18 Jahren möglich.

Klasse C1
Die Klasse C1 führt alle Lastkraftwagen, die mindestens 3500 kg Gesamtmasse aber die maximale Gesamtmasse von 7500 kg nicht überschreiten. Auch hier gilt wieder, das mitführen eines Anhängers ist bis zu einer Gesamtmasse von 750 kg erlaubt. Wer im Besitz der Klasse C1 ist, sollte beachten, dass ab dem 50. Lebensjahr alle fünf Jahre eine Ärztliche und Augenärztliche Untersuchung Pflicht ist. Der Erwerb der Klasse C1 ist für alle Bewerber ab 18 Jahren möglich, diese müssen aber bereits im Besitz der Führerscheinklasse B sein.

Klasse D
Die Klasse D beiinhaltet alle Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung. Die zulässige Sitzplatzanzahl bei der Klasse D beschränkt sich auf acht Sitzplätzen ohne Fahrersitz. Beim mitführen eines Anhängers, muss die erlaubte Gesamtmasse des Anhängers von 750 kg eingehalten werden. Auch hier ist wieder der Vorbesitz der Führerscheinklasse B notwendig. Die Ärztliche und Augenärztliche Untersuchung muss alle fünf Jahre aktualisiert werden. Jeder der die Führerscheinklasse D zur Personenbeförderung nutzt, wie z.b. Taxen, Mietwagen, Krankenwagen muss eine extra Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen können.

Klasse D1
Verknüpfung von einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger der eine Gesamtmasse von 750 kg übersteigt. In Verknüpfung mit dem Kraftfahrzeug und dem Anhänger darf die Gesamtmasse von 12.000 kg nicht überstiegen werden. Jeder Bewerber dieser Klasse muss bei dem Ersterwerb ein arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten vorweisen können. Die Ärztliche und Augenärztliche Untersuchung ist alle 5 Jahre fällig. Ab dem 50. Lebensjahr, muss bei jeder Verlängerung der Untersuchung, wie bei dem Ersterwerb vorgegangen werden.

Klasse E
Die Führerscheinklasse ist für Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger, der mehr als 750 kg Gesamtmasse hat.
Daraus ergeben sich folgende Klassen:
BE → PKW mit Anhänger
CE / C1E → LKW mit Anhänger
DE / D1E → Busse mit Anhänger
Die Grundlage zum Erwerb dieser Klassen, ist die jeweilige Grundklasse wie z.B. Um die Führerscheinklasse BE zu erwerben, muss man im Besitz der Führerscheinklasse B sein. Bei der Klasse C1E und D1E darf der LKW oder Bus mit einem Anhänger bis 12.000 kg Gesamtmasse gefahren werden.

Neben den hier genannten Führerscheinklassen, gibt es auch noch Fahrerlaubnisklassen. Im folgenden erhalten Sie einen Einblick über die wichtigsten Informationen dazu.

Klasse M → Zweiradkrafträder sowie Fahrräder mit einem Motor und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und bis 50 ccm. → Das Mindestalter für den Erwerb ist 16 Jahre.

Klasse S → Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie dreirädrige Kleinkrafträder mit einem Hubraum bis 50 ccm, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einer Leistung bis 4 kW und ein Gesamtgewicht bis 350 kg. → Der Erwerb ist bereits ab 16 Jahren möglich.

Klasse L → Automatisch fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler sowie andere Flurförderfahrzeuge mit einem Anhänger und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Bei Forstwirtschaftlichen und Landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h und ein Anhänger mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h erlaubt. → Beide Arten von Fahrzeugen ist ein Mindestalter zum Erwerb der Klasse von 16 Jahren vorausgesetzt.

Klasse T → Automatisch fahrende Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger und einer maximalen Geschwindigkeit von 40 km/h. Landwirtschaftliche und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einem Anhänger dürfen die maximale Geschwindigkeit von 60 km/h nicht überschreiten. Bei Fahrzeugführern im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen diese nur 40 km/h fahren. → Der Erwerb ist bereits ab 16 Jahren möglich.

Mofa Mit einem Alter von 15 Jahren kann man bereits Mofa fahren, dieser darf jedoch die maximale Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten. Für diesen braucht man eine Mofa-Prüfbescheinigung und muss 6 Doppelstunden á 90 Minuten Theoretischen Unterricht in einer Fahrschule seiner Wahl absolvieren. Danach ist es Pflicht eine Praktische Prüfung von 90 Minuten zu absolvieren.

 


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